Das Energierecht hat sich seit 2021 ganz wesentlich in Richtung erneuerbarer Energie gewandelt. Insbesondere die Ausbauziele sind endlich richtig und wissenschaftlich begründet. Viele Ausbauhindernissen wurde beseitigt. Doch obwohl der Umstieg auf erneuerbarer Energie die Gesamtkosten des Energiesystems senkt, geht die öffentliche Wahrnehmung noch immer vom Gegenteil aus. Das liegt an einer Reihe von überkommenen rechtlichen Fehlentwicklungen beim Netzausbau, bei Entschädigungsregelungen und bei Förderansätzen. Um dies zu ändern ist keine radikale Kursänderung nötig. Ganz im Gegenteil: meist genügen kleine Veränderungen am Rechtsrahmen. Einige sehr wichtige Änderungen sind in den folgenden Absätzen verlinkt, im unteren Teil folgt eine Zusammenfassung des Änderungsbedarfes für den Zubau von Energieanlagen.
Handlungsbedarf gibt es nach wie vor bei der Energiespeicherung. Insbesondere für den Einstieg in eine Wasserstoffwirtschaft sind wichtige rechtliche Änderungen erforderlich.
Nach wie vor behindert der Rechtsrahmen den Bau von Windwärmespeichern, welche auf extrem kostengünstige Weise seltene Energiespitzen für Heizzwecke von Ortschaften ermöglichen.
Auch bei einem weiteren Akzeptanzthema, der bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung gibt es dringenden rechtlichen Anpassungsbedarf, um die 2018 dazu beschlossene bundesweite Einführung nicht nutzlos verpuffen zu lassen.

Welche rechtlichen Änderungen braucht ein kostengünstiger Ausbau?
Planungsrecht
1. Die Flächenziele für Windenergie müssen deutlich höher sein als die kumulierten jährlichen Ausschreibungsmengen im EEG. Ein Überangebot an Flächen bietet die Möglichkeit die ausufernden Preise für Landpachten wieder auf ein erträgliches Maß sinken zu lassen und möglichst viele Menschen an den Vorteilen der Energiewende auch finanziell zu beteiligen. Die Flächenziele müssen erhöht werden und sind auf die erste Ausweisungsetappe 2027 vorzuziehen.
2. Die planungsrechtliche Erleichterung des Repowerings von Windenergie-Vorhaben ist ein weiterer Baustein zur notwendigen Flächenmobilisierung. Dafür bedarf es Klarstellungen zur Anwendung der Sonderregelungen für Repowering. Zudem dürfen planerische Höhenbeschränkungen und Baugrenzen für diese Vorhaben keine Hindernisse mehr darstellen.
3. Die Erweiterung der planungsrechtlichen Zulässigkeit von PV–Freiflächenanlagen ist nötig, um weitere Flächen zu mobilisieren. Dazu gehört die Anpassung der planungsrechtlichen Außenbereichsprivilegierung für PV-Anlagen an EEG-Vorgaben und der Ausschluss der Unzulässigkeit wegen Verstoßes gegen die Ziele der Raumordnung. Es sollte immer die gleichzeitige Nutzung von Flächen für PV- und Windenergieanlagen möglich sein, um das öffentliche Netz zu entlasten. Wo es möglich sollte der Idealzustand eines Verhältnisses von Wind zu PV von 1:1 angestrebt werden.
4. Eine Erleichterung der planungsrechtlichen Zulässigkeit von Vorhaben zur Wasserstofferzeugung und Energiespeicherung ist erforderlich, insbesondere die Privilegierung im planungsrechtlichen Außenbereich für Energiespeicher und größere Elektrolyseure. Auch in planungsrechtlich festgesetzten Gewerbe- und Industriegebieten sollen größere Elektrolyseure und Energiespeicher zulässig sein.
5. Es braucht die Erweiterung der für alle Vorhabentypen erschließungsrelevanten Duldungspflichten im EEG auf private Grundstücke, um Blockaden wichtiger Energieprojekte aufzuheben.
Natur- und Artenschutz
6. Der Ansatz gebietsbezogener artenschutzrechtlicher Erleichterungen für Windenergie-Vorhaben ist abzusichern und zu verstetigen. Dazu gehört die Verlängerung der EU-NotfallVO und des § 6 WindBG mindestens bis Mitte 2026, die zielgerichtete und vorhabenfreundliche Umsetzung der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie (RED III) und die Beseitigung der Unsicherheiten hinsichtlich grenzüberschreitender Umweltverträglichkeitsprüfungen.
7. Es sollte eine bundesgesetzliche Regelung zu den für Windenergie-Vorhaben artenschutzrechtlich notwendigen Daten geschaffen werden: Vorgaben für die Erfassung der Arten, Regelung zur Bereitstellung vorhandener Daten, Zulässigkeit von Vorhaben in Windenergiegebieten auch ohne vorhandene Daten.
8. Eine Ergänzung und Reparatur der windenergiespezifischen Regelungen zum Tötungsverbot sind erforderlich. Dazu bedarf es für windenergiesensible Brutvögel insbesondere der Regelung von Bewertungsmethoden mit Signifikanzschwellen (HPA und Probabilistik) sowie der Anpassung der Schutzmaßnahmen (u.a. Kamerasysteme bei Mahdabschaltungen und Umfang von Ablenkflächen). Für Fledermäuse wird eine bundeseinheitliche Regelung der Abschaltzeiten mit konkreten Parametern und der Möglichkeit zur nachträglichen Anpassung gebraucht.
9. Es bedarf einer windenergiespezifischen Regelung zum Störungsverbot mit einer abschließenden Liste störungsempfindlicher Arten und Vorgaben zur Erheblichkeit von Störungen und Kriterien zur Bestimmung der lokalen Populationen.
10. Auch die Ergänzung einer windenergiespezifischen Regelung zum Zerstörungsverbot steht an, wobei das Verbot nur in der Errichtungsphase einschlägig sein kann und die Möglichkeit bestehen muss, Konflikte über Vermeidungsmaßnahmen während des Baus zu lösen.
11. Die windenergiespezifischen Zumutbarkeitsschwellen für Schutzmaßnahmen müssen für alle Zugriffsverbote gelten und sind als Kappungsgrenze zu gestalten, wobei die Folgen bei Überschreitung konkret zu regeln sind.
12. Für eine praxistaugliche artenschutzrechtliche Erleichterung des Repowerings muss die installierte Leistung in die Vergleichsbetrachtung eingehen und es müssen alle für die Bestandsanlagen geleisteten Kompensationsmaßnahmen anrechenbar sein.
13. Die Zulässigkeit von Windenergie-Vorhaben in Natura 2000-Gebieten sollte geregelt werden.
14. Wichtig ist im Naturschutz auch die Begrenzung nachträglicher Anordnungen.
Straßenrecht
15. Hier steht eine Konkretisierung der Anforderungen an Windenergie- und PV-Freiflächenanlagen entlang von Autobahnen an.
Verfahrensrecht
16. Die Erstreckung der Reichweite der BImSchG-Genehmigungen auf alle Nebenanlagen wie Zuwegung und Kabel ist festzulegen.
17. Es sind Anpassungen zum Ablauf des Genehmigungsverfahrens für Windenergieanlagen erforderlich, wie:
– Konkretisierung zu Umfang, Inhalt und Zeitpunkt der Einreichung von Antragsunterlagen
– Anforderungen an gutachterliche Ersatzstellungnahmen bei säumigen Fachbehörden
– Antragstellung als Stichtag für den Zeitpunkt der maßgeblichen Sach- und Rechtslage
– Ersatzansprüche bei Überschreitung der Entscheidungsfrist
– „Ende-zu-Ende“-Digitalisierung der Genehmigungsverfahren
18. Es braucht eine rechtssichere Gestaltung der vereinfachten Typenänderung für Windenergieanlagen durch eine ausdrückliche Regelung zur Berücksichtigung luftverkehrsrechtlicher Anforderungen und die Verkürzung der Mitwirkungsfrist der Luftfahrtbehörde auf einen Monat.
19. Eine Weiterentwicklung des vereinfachten Vorbescheids ist hilfreich, wobei die Antragstellung parallel zum Genehmigungsverfahren ermöglicht und die Nachweispflichten und Rechtswirkungen des Vorbescheids konkretisiert werden sollten.
20. Schließlich bedarf es einer weiteren Beschleunigung von Rechtsschutzverfahren Dritter gegen genehmigte Vorhaben.
