Der Einsatz von Strom im Rahmen der Sektorkopplung stellt im rechtlichen Sinne Stromverbrauch dar. Aus diesem Grund fallen Letztverbraucherabgaben (EEG-Umlage, KWK-Umlage, Stromsteuer, Netzentgelte) auf diesen Strom an.
Für Sektorkopplungslösungen direkt am Stromerzeuger (ohne Nutzung des öffentlichen Netzes), welche zu bevorzugen sind, entfielen zwar schon immer Stromsteuer, KWK-Umlage und Netzentgelte, aber die hohe EEG-Umlage, die bis 2022 ebenfalls abzuführen war, verhinderte bis dahin den Aufbau der Sektorkopplung.
Zur EEG-Umlage
Es war von Anfang an wirtschaftspolitisch falsch, Strom für Sektorkopplung mit EEG-Umlage zu belasten, erst der Wegfall der EEG-Umlage beendetet diesen Missstand.
Nur der Eigenverbrauch bei den wenigen Bestandsanlagen, die vor dem 01.08.2014 in Betrieb genommen wurden, war von der EEG-Umlage befreit, hierzu gehört auch das ENERTRAG Hybridkraftwerk.
Zur Stromsteuer
Nach § 9 (1) Nr. 1 StromStG ist keine Stromsteuer bei Nutzung von Strom aus einem ausschließlich mit erneuerbarem Strom gespeistem Netz zu entrichten.
Diese Regelung ist wichtig und zu erhalten, wobei klar sein muss, dass Strom für den Eigenbedarf der Erzeugungsanlagen bei Windmangel oder Dunkelheit auch aus dem öffentlichen Netz bezogen werden darf.