Nutzen statt Abregeln

Es wäre wünschenswert, die Orte in der Nähe von Windenergieanlagen mit günstiger Wärme aus Windspitzen zu beliefern. Obwohl die technisch sehr leicht und billig ist, ist es rechtlich nicht möglich und wirtschaftlich mit EEG-Umlage beaufschlagt, so daß ein Wettbewerb zu Gas und Öl nicht mehr möglich ist.

Die Nutzung abzuregelnder Energiemengen noch vor dem Netzübergabepunkt ist rechtlich nicht klar geregelt. Hierbei handelt es sich um mehrere Milliarden Kilowattstunden, für welche hunderte Millionen Euro Entschädigung gezahlt werden.

Die Entschädigung wird allerdings nach Ansicht der Bundesnetzagentur nur dann gezahlt, wenn die Erzeugungsanlagen tatsächlich gedrosselt und die verlorene Energie NICHT genutzt wurde. Dabei erscheint es jedermann sinnvoll, diese entschädigten Energiemengen einer Nutzung zugänglich zu machen – z.B. durch Einleiten in ein Wärmenetz mit entsprechender Reduktion des Brennstoffverbrauches in diesem Netz. Sofern der Strom dafür kostenlos bereitstünde, würde sich der Bau der entsprechenden Power-to-Heat-Anlagen auch rechnen. Ohne den Fortbestand der Entschädigung für das Einspeisemanagement wird aber kein Anlagenbetreiber diese Energiemengen dem nächsten Ort als CO2-Minderungsmaßnahme anbieten können. Dies ist besonders absurd, da ja durch Weiterzahlung der Entschädigung niemandem ein Schaden entstünde, sondern aussschliesslich ein zusätzlicher Nutzen.

Hier muss der Grundsatz „Nutzen statt Abregeln“ gelten.

Die Verordnung über zuschaltbare Lasten, §13 (6a) EnWG, welche bisher nur im Netzausbaugebiet und nur für KWK, im sogenannten „Doppelhub“ gilt, muss so angepasst werden, daß auch Wärmeerzeuger direkt an Windkraftanlagen als zuschaltbare Last gelten (vertraglich vereinbarte zuschaltbare Lasten nach § 13 (1) Nr.2 EnWG).

Im Rahmen der Experimentierklausel nach der SINTEG-Verordnung darf abzuregelnder Strom bis zu 4 Jahre ausnahmsweise genutzt werden, sofern etwaige Erlöse anzgerechnet werden. Diese Regelung sollte generell und zeitlich unbegrenzt lastenfrei anwendbar sein (ggf. Anrechung von 50% der Gewinne).

Weiterlesen: Windspitzenheizung

Praxisbeispiel: Windspitzenheizung Nechlin

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