§ 13k EnWG

§ 13k EnWG und das Verbundkraftwerk verfolgen ein ähnliches Ziel, setzen aber an grundverschiedenen Stellen an. Teilweise ergänzen sie sich, teilweise widersprechen sich die Steuerungslogiken.

§ 13k versucht, bereits prognostizierte Abregelung durch zusätzlichen Stromverbrauch zu vermeiden. Das Verbundkraftwerk versucht dagegen, die Stromerzeugung, den Verbrauch und die Speicherung von vornherein so zu optimieren, dass möglichst wenig Abregelungsbedarf entsteht und die Einspeisung in das Übertragungsnetz bedarfsgerecht wird. Das ist mehr als ein technischer Unterschied. Es betrifft die Verantwortung für die Anlagensteuerung, die wirtschaftlichen Anreize und die Planung des Stromnetzes.

1. Zwei unterschiedliche Ansätze zur Lösung desselben Problems

§ 13k EnWG Verbundkraftwerk
Ausgangs-punkt Prognostizierte Netzengpässe und Abregelung Stromerzeugung und Strombedarf sind nicht zeitgleich
Ziel Weniger Abregelung durch zusätzlichen Verbrauch Bedarfsgerechtere Einspeisung bei hoher Auslastung des Netzanschlusses
Steuerung Netzbetreiber bestimmt verfügbare Strommengen und Zuteilung Verbundkraftwerksbetreiber optimiert das Gesamtsystem
Zeithorizont Kurzfristig, auf Grundlage täglicher Prognosen Langfristig durch Vorhalten von ausreichend Speichern (Wasserstoff, Wärme und Akku)
Flexibilität Zusätzliche zuschaltbare Lasten durch optimierten Verbund aus Wind, PV, Batterien, Elektrolyse, Wärme, Rechentechnik
Netzanschluss Entlastung vorhandener Engpässe Mehrere GW Anlagenleistung je GW Netzanschluss, bis zu 8-fache Überbauung
Wirtschaftliche Logik Nutzung ansonsten abgeregelter Strommengen Optimierung des Gesamtwerts von Strom, Wärme, H₂ und Netznutzung

Der entscheidende Unterschied:

§ 13k behandelt Flexibilität als Reaktion auf einen Netzengpass.

Das Verbundkraftwerk macht Flexibilität zu einer Eigenschaft des Kraftwerks selbst.

Das bedeutet allerdings nicht, dass § 13k die eigenständige Steuerung eines Verbundkraftwerks verbietet. Er regelt lediglich, unter welchen Voraussetzungen dessen zusätzliche Lasten an dem besonderen Mechanismus „Nutzen statt Abregeln“ teilnehmen dürfen.

2. Der größte Widerspruch: Wer entscheidet über die Stromverwendung?

Nach § 13k Absatz 2 bestimmen die Übertragungsnetzbetreiber die voraussichtlichen Abregelungsstrommengen und teilen sie berechtigten Teilnehmern zu.

Ein Verbundkraftwerk muss dagegen beispielsweise selbst entscheiden: Ein Wärmespeicher ist zu 20 % gefüllt. Für die kommenden zehn Tage werden niedrige Temperaturen erwartet. Die Windprognose sagt für die nächsten drei Tage viel Wind, danach eine längere Flaute voraus. Dann muss das Verbundkraftwerk jetzt Wärme erzeugen, selbst wenn der Netzbetreiber keine Abregelung erwartet. Diese Entscheidung kann nicht auf eine spätere Zuteilung nach § 13k warten. Die zuverlässige Wärmeversorgung der Ortschaft hat Vorrang.

Und genau hier liegt die gesetzliche Grenze: Die Wärmeproduktion ist als normaler Anlagenbetrieb zulässig, aber sie wird dadurch nicht automatisch zu einer Nutzung von Abregelungsstrommengen nach § 13k. § 13k ist also kein geeignetes Steuerungssystem für das gesamte Verbundkraftwerk. Er kann höchstens einen zusätzlichen, zeitlich begrenzten Betriebsmodus ermöglichen.

3. Wo § 13k und Verbundkraftwerk zusammenpassen – und wo nicht?

4. Ein wichtiger Unterschied: Der Strom muss nach § 13k zusätzlich verbraucht werden

Das ergibt sich ausdrücklich aus Absatz 3. Die Bundesnetzagentur hat dafür Zusätzlichkeitskriterien festgelegt. Als geeignete Kategorien nennt sie unter anderem die Substitution fossiler Wärmeerzeugung, netzgekoppelte Speicher sowie neue Elektrolyseure und Großwärmepumpen. 

Für z.B. Wärmespeicher im Verbundkraftwerk entstehen damit zwei Betriebsfälle.

Fall A: Wärme muss ohnehin erzeugt werden. Windstrom wird genutzt, um den Speicher rechtzeitig für die nächsten kalten Tage aufzufüllen. Das ist eine wirtschaftlich und technisch notwendige Betriebsentscheidung. Sie ist aber nicht allein deshalb zusätzlicher Verbrauch im Sinne von § 13k, weil dadurch weniger Strom einspeist wird.

Fall B: Der Speicher hat noch freie Kapazität und kann die Wärmeerzeugung zusätzlich erhöhen, weil eine §-13k-Zuteilung vorliegt. Das kann ein geeigneter Anwendungsfall sein, sofern die konkrete Anlage die Zusätzlichkeits-, Mess- und Teilnahmebedingungen erfüllt.

Besonders kritisch ist dabei die Trennung von regulärem Verbrauch und gefördertem Zusatzverbrauch. § 13k Absatz 6 Nummer 3 verlangt eine gesonderte Entnahme und Bilanzierung. Die Übertragungsnetzbetreiber konkretisieren das durch eigene Mess- und Marktlokationen. Das lässt sich technisch gestalten, ist aber bei einem integrierten Verbundkraftwerk mit gemeinsamer Stromverteilung hinter dem Netzanschlusspunkt nicht automatisch erfüllt.

5. Absatz 4: Eigentlich die interessanteste Vorschrift

Absatz 4 behandelt ausdrücklich Anlagen, bei denen erneuerbare Erzeugung und zuschaltbare Lasten am selben Netzverknüpfungspunkt angeschlossen und über eine Direktleitung verbunden sind. Das kommt dem Verbundkraftwerk besonders nahe.

Die Vorschrift ermöglicht, dass die Wirkleistungserzeugung einer EE-Anlage trotz einer entsprechenden Redispatchsituation nicht reduziert wird, soweit die gesetzlich beschriebene gleichzeitige Nutzung durch die Entlastungsanlage vorliegt.

Aber es gibt drei wesentliche Einschränkungen: 

Erstens gilt diese Sonderregelung nicht für jede beliebige interne Stromnutzung, sondern nur für entsprechend qualifizierte Entlastungsanlagen.

Zweitens setzt sie voraus, dass die Erzeugungsanlagen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer entsprechenden Wirkleistungsreduzierung betroffen wären.

Drittens ist die Begünstigung an den gleichzeitigen Verbrauch geknüpft. Sie ersetzt keine mehrtägige, frei disponierbare Stromzuteilung.

Damit berücksichtigt § 13k Absatz 4 erstmals eine wichtige Eigenschaft des Verbundkraftwerks: Strom muss nicht zwingend durch das öffentliche Netz fließen, um einen Netzengpass zu entlasten. Er geht aber nicht so weit, die Gesamtoptimierung des Verbundkraftwerks anzuerkennen.

6. Die wirtschaftliche Frage ist inzwischen besonders wichtig

Seit dem 1. Oktober 2026 ist die zweijährige Erprobungsphase beendet. Die Übertragungsnetzbetreiber haben auf tägliche wettbewerbliche Ausschreibungen nach dem Umsetzungskonzept 2.0 umgestellt. 

Das bedeutet: § 13k kann zwar zusätzliche wirtschaftliche Vorteile schaffen, aber keine verlässliche Grundlage für die Finanzierung einer durchgehend erforderlichen Wärmeversorgung sein.

Nach den Angaben der Übertragungsnetzbetreiber sind je nach Entlastungsregion ungefähr 700 bis 2.100 Aktivierungsstunden jährlich zu erwarten. Das i7. Der eigentliche Systemwiderspruch: § 13k optimiert den Engpass, nicht das Kraftwerk

Das für den wichtigsten Punkt einer möglichen Gesetzesänderung.

Nehmen wir ein Verbundkraftwerk mit 3 GW Wind- und Solarleistung, 1 GW Netzanschlusskapazität und ausreichend flexiblen Verbrauchern.st eine Prognose, keine zugesicherte Verfügbarkeit. 

Außerdem erhält der Teilnehmer nicht einfach kostenlosen Strom. Er muss ihn zunächst selbst beschaffen und erhält bei ordnungsgemäßer Aktivierung eine von den geltenden Regeln und Geboten abhängige finanzielle Erstattung sowie gegebenenfalls eine Kompensation von Stromnebenkosten. 

Das ist eine andere Wirtschaftlichkeitsrechnung als eine interne Optimierung, bei der die entscheidende Größe der entgangene Erlös aus der alternativen Netzeinspeisung ist.

7. Der eigentliche Systemwiderspruch: § 13k optimiert den Engpass, nicht das Kraftwerk

Das für den wichtigsten Punkt einer möglichen Gesetzesänderung.

Nehmen wir ein Verbundkraftwerk mit 3 GW Wind- und Solarleistung, 1 GW Netzanschlusskapazität und ausreichend flexiblen Verbrauchern.

Ein Verbundkraftwerk kann seine Einspeisung bereits im normalen Markt- und Anlagenbetrieb optimieren. Das nimmt alle Spitzenbelastungen aus dem Netzes und erhöht die Auslastung auf den optimalen Wert.

Dabei geht es beim Verbundkraftwerk nicht um eine gleichmäßigere Einspeisung, sondern um eine bedarfsgerechte Einspeisung. Dafür muss die Steuerung auch Strompreise, Nachfrage, Netzrestriktionen und gegebenenfalls Netzbetreibersignale berücksichtigen.

§ 13k wiederum kann nur in einer konkreten Engpasssituation nützlich sein, die das Verbundkraftwerk von seiner Struktur her nicht kennt, weil es sie grundsätzlich vermeidet. 

Daraus entsteht ein echter Zielkonflikt: Die lokale, langfristige Optimierung im Verbundkraftwerk führt zu anderen Entscheidungen als die kurzfristige Engpassentlastung nach 13k.

8. Beides miteinander verbinden?

In engen Grenzen kann man das Verbundkraftwerk als eigenständiges Gesamtsystem betreiben und § 13k als zusätzliche, freiwillig nutzbare Flexibilitätsvermarktung integrieren. Die Reihenfolge der Entscheidungen wäre:

Versorgungsverpflichtungen erfüllen: Wärmeversorgung, zugesagte H₂-Mengen und sonstige feste Lieferverpflichtungen absichern.

Verbundkraftwerk optimieren: Auf Basis von Erzeugungsprognosen, Strompreisen, Speicherständen und Anschlusskapazität den wirtschaftlich und netztechnisch sinnvollen Fahrplan bestimmen.

Zusätzliche Flexibilität ermitteln: Nur die Lasten anbieten, die über den ohnehin vorgesehenen Verbrauch hinaus tatsächlich zuschaltbar sind.

§-13k-Zuteilungen berücksichtigen: Bei wirtschaftlich attraktiver Zuteilung den Fahrplan entsprechend anpassen und die zugeteilte Leistung zuverlässig abrufen.

Bei Rechenzentren ist dabei zu unterscheiden: Kontinuierlicher IT-Betrieb ist nicht schon wegen seiner räumlichen Nähe zum Windpark eine zusätzliche zuschaltbare Last. Nur tatsächlich flexible, entsprechend qualifizierte Verbrauchsanteile kommen für § 13k infrage.

9. Was am Gesetz geändert werden müsste, damit es Verbundkraftwerke wirklich fördert

Im EnWG fehlt bislang ein ausreichend klarer Rahmen für integrierte Verbundkraftwerke mit gemeinsam optimierter Netzübergabeleistung.

Eine Ergänzung, die nicht nur zusätzlichen Stromverbrauch vergütet, sondern auch die nachweisbare Entlastung des Übertragungsnetzes durch eigenständig gesteuerte Verbundkraftwerke berücksichtigt, ist erforderlich.

Ein möglicher Regelungsansatz wäre:

Betreiber integrierter Erzeugungs-, Verbrauchs- und Speicheranlagen können durch eine gemeinsame prognosebasierte Betriebsführung zur Vermeidung von Netzengpässen beitragen. Die netzentlastende Wirkung einer solchen Betriebsführung ist bei Netzanschluss, Kapazitätszuweisung und der Beschaffung von Flexibilitätsleistungen angemessen zu berücksichtigen. Die eigenverantwortliche Steuerung der Anlagen bleibt im Rahmen vereinbarter netzwirksamer Leistungsgrenzen unberührt.

Das wäre ein Vorschlag für eine neue Regelung, nicht die Auslegung des geltenden § 13k. 

Vergütungen müssen so gestaltet werden, sich sie eine optimale bedarfsgerechte Stromeinspeisung in die Netze fördern. Wie die Verbundkraftwerksbetreiber dies tun und wieviele Erlöse sie damit erzielen sollte aus Sicht des Gesetzgebers dabei keine Rolle spielen, denn dies sollte sich martkwirtschaftlich selbst regeln.

FAZIT

§ 13k ist mit Verbundkraftwerken vereinbar, aber kein geeigneter Rechtsrahmen für deren eigentliche Funktion.

Er hilft nur bei der Vermarktung zusätzlicher Flexibilität in Engpasssituationen. Er löst jedoch weder die langfristige Bewirtschaftung von Wärmespeichern noch die gemeinsame Dimensionierung von mehreren GW Erzeugung und Verbrauch hinter einer begrenzten Netzanschlussleistung.

Die größere Chance ist deshalb nicht, § 13k möglichst weit auszulegen. Vielmehr sollte der Gesetzgeber die bedarfsgerechte, eigenverantwortlich optimierte Einspeisung eines Verbundkraftwerks als eigenständigen Beitrag zur Netzeffizienz anerkennen.

Einspeisenetze schaffen die Infrastruktur, Verbundkraftwerke sorgen für ihre effiziente Nutzung. § 13k könnte ergänzend die tatsächlich zusätzlich bereitgestellte Flexibilität vergüten.

Zentrale Frage an den Gesetzgeber:

Warum wird vor allem der zusätzliche Stromverbrauch zur Beseitigung eines prognostizierten Netzengpasses angereizt – aber nicht gleichermaßen die Investition in Kraftwerke, deren Betriebsführung solche Engpässe von vornherein reduziert?

Stand §13k per 2026

Die bisherigen Erfahrungen sind ziemlich ernüchternd: § 13k wird seit Oktober 2024 praktisch angewendet, aber bislang ist nur ein konkreter Anlagenbetreiber öffentlich als tatsächlicher Nutzer dokumentiert. Das sind die Hamburger Energiewerke mit ihrer Power-to-Heat-Anlage „Karoline“. Die Anlage wandelt Strom in Fernwärme um. Sie verfügt über 45 MW elektrische Leistung, wurde im Rahmen der Erprobung zunächst aber mit 20 MW eingesetzt. Allerdings konnte die Anwendung von §13k die Anlage bei weitem nicht refinanzieren.

Warum nehmen bisher so wenige Unternehmen teil?

50Hertz bestätigte im Oktober, dass weiterhin nur wenige geeignete Anlagen teilnehmen. Als Gründe wurden strenge Teilnahmevoraussetzungen, technischer und administrativer Aufwand sowie wirtschaftlich attraktivere Alternativen genannt.

Die Zusätzlichkeitsanforderungen sind ein wesentlicher Grund. Für bestimmte bestehende Wärme- und Speicheranlagen darf der reguläre Verbrauch im Vormonat nur sehr gering sein. Das macht § 13k gerade für Anlagen schwierig, die ohnehin täglich wirtschaftlich optimiert betrieben werden. Neue Elektrolyseure und Großwärmepumpen können dagegen unter bestimmten Voraussetzungen ihre Zusätzlichkeit über den Investitionszeitpunkt nachweisen.

Auch der Elektrolysebereich hat bisher keine Erfahrungen gesammelt. Eine EWI-Untersuchung von 2026 stellt fest, dass in den ersten 14 Monaten kein Elektrolyseur § 13k genutzt hatte..

Gerade der Fall Karoline ist aufschlussreich: Eine 45-MW-Anlage hat im Jahr 2025 lediglich 150 Stunden am §-13k-Mechanismus teilgenommen. Ein Windwärmespeicher muss hingegen über das ganze Jahr zuverlässig Wärme bereitstellen. Wenn sein Vorrat für sieben bis zehn Tage reicht, kann die Wärmeversorgung nicht von gelegentlichen §-13k-Zuteilungen abhängen.

Damit bestätigt Karoline den Grundkonflikt: Die Anlage wurde durch § 13k wirtschaftlich nutzbar, aber ihr Einsatz hängt weiterhin von der kurzfristigen Zuteilung durch den Netzbetreiber ab.